Jungunternehmer:innen

  • Als Neugründer:in steht man einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüber. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen kann durchaus empfindliche Säumniszuschläge oder sogar Geldstrafen nach sich ziehen. Unter anderem sind folgende laufende Verpflichtungen als Unternehmer:in zu beachten.

Sozialversicherung

  • Während des ersten Monats nach Gründung ist grundsätzlich eine Meldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen erforderlich. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt in den meisten Fällen vierteljährlich. Während ein unselbständig Erwerbstätiger meist ein gleichbleibendes und somit vorhersehbares Einkommen hat, weiß der selbständig Erwerbstätige erst nach Ablauf des Kalenderjahres, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit kann es zu Nachforderungen kommen, diese sollten in der Liquiditätsplanung berücksichtig werden.

Umsatzsteuer

  • Übersteigt der Umsatz den Betrag von 35.000 Euro netto im Jahr, sind Unternehmer:innen zur Selbstberechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abgeben. Übersteigt der Vorjahresumsatz 35.000 Euro, aber nicht 100.000 Euro, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Für neu beginnende Unternehmer:innen kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die 100.000 Euro-Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegen eines Vorjahresumsatzes ist im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit vom erwarteten Umsatz auszugehen.

Beschäftigung von Dienstnehmer:innen

  • Wer Dienstnehmer:innen beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und zusammen mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.

Ertragsteuern

  • Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen grundsätzlich bis Ende Juni des Folgejahres beim Finanzamt einlangen.

  • Autorenhinweis

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