Vereine

  • Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit und unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht, insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Dazu zählen Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen (z.B. Sparbuchzinsen, Dividenden), aus der Veräußerung von Kapitalvermögen ("Vermögenszuwachsbesteuerung"), aus Derivaten und aus Kryptowährungen. Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) oder ein inländischer Kryptodienstleister (verpflichtend ab 2024) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege des Steuerabzuges (KESt-Abzug) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) idR verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25% (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder mit einem besonderen Steuersatz von 27,5% (für sonstige Kapitaleinkünfte). Bei Vereinen sind hinsichtlich Besteuerung von Kapitalvermögen mehrere Bereiche zu unterscheiden:

    • Kapitalerträge im Vereinsbereich ieS (insbesondere bei Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen): Zinsen, die aufgrund von Bankguthaben entstehen, sind in diesem Bereich beschränkt steuerpflichtig, wobei der entsprechende KESt-Abzug durch die Bank Endbesteuerungswirkung hat.

    • Kapitalerträge im Bereich der Vermögensverwaltung eines Vereins: Unter Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinn wird die Nutzung eigenen Vermögens verstanden. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung gemeinnütziger Vereine unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Dies gilt etwa für Beteiligungserträge (zB Gewinnausschüttungen einer gewinnorientierten GmbH an ihren Mutter-Verein). Gewinne zB aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer gewinnorientierten GmbH sind körperschaftsteuerpflichtig, sofern die Beteiligung nach dem 31.8.2011 erworben wurde. Ist die Beteiligung davor erworben worden, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Bank- und Wertpapierzinsenerträge unterliegen hingegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form der Kapitalertragsteuer.

    • Kapitalerträge im Bereich von Betrieben eines Vereins: Zu solchen Betrieben zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und Gewinnbetriebe (Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden) eines Vereins. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut kann der Verein eine formlose Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung gilt, zu den Betriebseinnahmen eines solchen Betriebes gehören. In diesem Fall führt die Bank keinen KESt-Abzug durch, sondern erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte analog zum jeweiligen Betrieb: Die Kapitalerträge sind in voller Höhe beim entsprechenden Betrieb des Vereins zu erfassen und unterliegen – wenn es sich um einen Gewerbebetrieb oder entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt – der Körperschaftsteuer. Wenn der Betrieb, zu dem das Vermögen gehört, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), führt die Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank zur endgültigen Steuerbefreiung. Für Zinsen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des Vereinsbereiches erzielt werden, kann hingegen keine Befreiungserklärung abgegeben werden.

  • Autorenhinweis

    Kritik, Fragen, Hinweise oder Diskussionen zu diesem Beitrag gerne an:
    LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung
    Tel: +43/1/53105-1426 www.lbg.at

    E-Mail an LBG senden